Neuer Ausgleichsmechanismus bei den Stromnetzentgelten

Bereits im Dezember 2023 hatte die Bundesnetzagentur einen Vorschlag zur Konsultation gestellt, wie ab 01.01.2025 diejenigen Netzbetreiber, die besonders hohe Kosten für die Aufnahme der EE-Einspeisung stemmen müssen, Teile dieser Kosten an von dieser Aufgabe weniger betroffenen Netzbetreiber abwälzen können. Am 28.08.2024 hat die Bundesnetzagentur die Festlegung BK8-24-001A beschlossen. Diese Festlegung wird deutliche Auswirkungen auf die Netzentgelte haben.

Ursprünglich sind Stromnetze für die Verteilung des Stroms aus höheren Spannungsebenen an niedrigere Spannungsebenen dimensioniert worden. Dementsprechend sind bislang Netzentgelte nur von Stromverbrauchern, aber nicht von Einspeisern zu zahlen gewesen. Tatsächlich gibt es seit Jahren viele Netze, in denen der Strom nicht nur häufig von unten nach oben fließt, sondern Leistung und Netzkapazitätsbedarf der Einspeisung höher sind als beim Verbrauch. Klassisch sind das Netzbetreiber an der Küste wie Schleswig-Holstein Netz oder E.DIS Netz, aber auch Netzbetreiber wie Bayernwerk Netz, die sehr hohe PV-Einspeisung mit hohen Leistungen aufzunehmen haben. Näheres dazu findet sich in unserem Modellvorschlag für ein neues Netzentgeltsystem.

Die BnetzA hat jetzt Kriterien festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Netzbetreiber welche Kosten, die ihm dadurch entstehen an die Übertragungsnetzbetreiber wälzen darf. Wie hoch dieses Kostenvolumen ist, ist derzeit öffentlich nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Betrag in den kommenden Jahren schnell weiter steigen wird. Das Phänomen ist hinlänglich bekannt vom Kohlepfennig bis zur EEG-Umlage.

Die angesammelten Kosten werden gemeinsam mit der § 19-StromNEV Umlage an die Stromverbraucher weitergegeben. Diese Umlage heißt künftig “Aufschlag für besondere Netznutzung” und wird wie gewohnt bis 25.10. eines Vorjahres auf netztransparenz.de bekannt gegeben. Es zahlen somit in erster Linie Entnahmestellen mit weniger als 1 GWh Jahresverbrauch, darüber hinaus bleiben es 0,05 bzw. 0,025 bzw. 0,0 ct/kWh. Nach unserer Einschätzung wird der Sockelbetrag der Umlage von 0,643 ct/kWh auf über 1 ct/kWh steigen.

Es ist ein Irrtum, dass es sich hierbei um eine Umverteilung von Kosten von Norden/Nordosten nach Süden handelt. Hauptnutznießer der Regelung sind zwar die Kunden bei den ländlichen Netzbetreibern in Küstennähe, aber wie dargelegt, profitieren auch Kunden von ländlichen Netzbetreibern im Süden. Die Umverteilung findet vor allem von den regionalen Netzbetreibern zu den städtischen statt. In Städten stehen nun einmal keine Windkraft-, Biomasse und Wasserkraftanlagen und nur wenig PV-Leistung.

In der Konsultation wurde von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass diese isolierte Lösung im Widerspruch zu dem Bedarf einer generellen, neuen Netzentgeltsystematik steht. Dies und weitere Einsprüche seitens der Marktakteure wurden jedoch beiseite gewischt.

Das Bemühen der BnetzA, die aktuelle Schieflage in der Verteilung der Netzkosten zu korrigieren, ist richtig. Das Ergebnis ist es nicht.

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