Kürzlich wurde ein Entwurf zur Novelle des EEG unrechtmäßig veröffentlicht. Interessierte Kreise nehmen dies zum Anlass (wie jede andere Veröffentlichung aus dem Wirtschaftsministerium auch), der Wirtschaftsministerin einen Angriff auf die Energiewende zu unterstellen. Was ist dran?
Das geltende EEG definiert technologiespezifische Ausbauziele bis 2040 mit entsprechenden Zwischenstufen. Die Ziele für PV-Anlagen und Windkraft an Land sind im vorliegenden Entwurf unverändert, für Biomasseanlagen sind sie sogar von 8,4 GW auf 9,0 GW erhöht worden. Der Ausbau von Wind auf See ist in einem separaten Gesetz geregelt. Bislang werden zusätzlich noch Strommengenziele genannt, was jetzt entfallen soll, weil es entbehrlich ist oder sogar zu Unklarheiten führt. Wie viel Strom die Anlagen tatsächlich erzeugen, ist erheblichen Schwankungen unterworfen.
Auch das Ziel, dass die EE 2030 bereits 80% des Bruttostromverbrauchs decken sollen, ist geblieben, obwohl der Realitäts-Check letztes Jahr (die aktuellen Zahlen untermauern dies) klar ergeben hat, dass ein Stromverbrauch von 750 TWh 2030 um 100 bis 150 TWh zu hoch angesetzt ist. Sollten die Ausbauziele erreicht werden, könnte die EE-Quote dementsprechend sogar über 80% liegen. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die Stromerzeugung aus den installierten Kapazitäten zu hoch geschätzt wurde, was zum Teil an Abregelungen liegt.
Tatsächlich dürften die Ausbauziele bei der Windkraft nicht erreicht werden, weil das Gesetz von 2022 einen kurzfristigen Anstieg beim Zubau vorsah, der vollkommen unrealistisch war. Das ist nicht mehr aufzuholen. Beim PV-Zubau hingegen sind die Ziele bislang übertroffen worden.
Eine Änderung gibt es bezüglich der Aufteilung der PV-Kapazität auf die Segmente Freifläche und Dach. Es sollen jetzt jährlich 14 GW als Freiflächenanlagen ausgeschrieben werden, das ist mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens, bislang war es deutlich weniger. Angesichts der Tatsache, dass Freiflächenanlagen sehr viel kostengünstiger sind als Dachanlagen, ist dieser Schritt geboten. Das Volumen der Dachflächenausschreibungen beträgt nach dem Gesetzentwurf künftig 1.500 MW jährlich. Die Differenz zu dem PV-Ausbauziel muss von Klein-Anlagen, also solchen mit weniger als 750 kW Leistung kommen. Für hochaufgeständerte PV-Anlagen (z.B. Agri-PV, senkrechte Module oder solche mit aktiver Sonnenstandsnachführung) gibt es Sonderregelungen.
Innovationsausschreibungen gibt es künftig nicht mehr. Darunter wurden zum einen Kombinationen von EE-Anlagen und Batterien, zum anderen von EE-Anlagen und Wasserelektrolyseanlagen verstanden. Bei ersteren mangelt es an Innovation, die anderen Ausschreibungen haben nie stattgefunden. Stattdessen gibt es jetzt Resilienzausschreibungen, bei denen Anbieter zusätzliche Kriterien zu erfüllen haben. Vorläufig fallen hierunter 3.500 MW Windkraft und 500 MW Freiflächen-PV. Details sind einer separaten Verordnung vorbehalten.
Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen EEG besteht darin, dass Anlagenbetreiber künftig einen Refinanzierungsbeitrag leisten sollen, wenn der Jahresmarktwert der Stromerzeugung über dem anzulegenden Wert liegt. Damit soll sichergestellt werden, dass Anlagenbetreiber nicht wie während der Gaskrise noch über die zugesagte Förderung hinaus Erlöse vereinnahmen. Das ist die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie und kann als CfD (Contract for Difference) interpretiert werden.
In den kommenden Jahren dürfte die Regelung wirtschaftlich eher unbedeutend sein, erst in den Dreißiger Jahren könnten die Marktpreise für Windkraft über den Förderpreisen liegen. Allerdings hat der Anlagenbetreiber einmalig die Möglichkeit in den ersten Zehn Jahren aus der Förderung und damit auch aus der Refinanzierung auszusteigen. Damit dürfte sich das Instrument als ungeeignet erweisen, die Kosten zu dämpfen. Anlagen unter 100 kW sind von der Refinanzierung ausgenommen.
Strom aus Anlagen mit mehr als 25 kW installierter Leistung muss direkt vermarktet werden. Die Einspeisevergütung heißt künftig Netzbetreiberabnahme und beinhaltet nur noch den Marktwert ohne jegliche Förderung. Sollte der Zubau an Klein-PV-Anlagen, wie von den Weltuntergangspropheten vorhergesagt, aufgrund der gestrichenen Förderung massiv einbrechen, müsste die Regierung erneut ins EEG eingreifen, um die Ausbauziele zu erreichen.
Da die Förderung von Klein-PV-Anlagen aber hauptsächlich über nicht zu zahlende Netzentgelte/Umlagen/Steuern sowie dem von anderen Stromverbrauchern subventionierten Strombeschaffungspreis für die Zusatzstrommenge erfolgt, wird es keinen Einbruch bei den Kleinanlagen geben, wohl aber einen Rückgang, der vermutlich ohnehin gekommen wäre. Irgendwann liegen eben auf jedem in Frage kommenden Dach Solarmodule.
Fazit
Viel Lärm um Nichts. Es ändert sich kaum etwas, weder an den Finanzierungsstrukturen (die Höchstpreise sind erhöht worden, die Erlösabschöpfung ist ein zahnloser Tiger), noch an den Mengen, es gibt weiterhin keine Technologieoffenheit, sonst müssten alle Energieträger in eine Ausschreibung. Alle im Vorfeld diskutierten neuen Ansätze sind verworfen worden. Eine nennenswerte Kostensenkung ist so nicht zu erwarten. Es ist auch nicht einfacher geworden. Schlimmstenfalls müssen einige Anbieter von PV-Kleinanlagen auf Freiflächen umstellen.
Bis das Gesetz in Kraft tritt, wird sich noch einiges ändern. Besser wird es aber wohl nicht.