Das ursprüngliche EEG (Erneuerbaren Energien Gesetz) sah feste Vergütungen für die einzelnen Energieträger, gegebenenfalls differenziert nach Anlagengröße, vor. Für Windenergie an Land waren es dereinst um die 9 ct/kWh. Im Zuge der technologsichen Entwicklung zu größeren und ertragsstärkeren Anlagen und sinkenden Produktionskosten waren diese Vergütungen zeitweise sehr auskömmlich.
In 2014 hat deswegen die Bundesregierung die festen Vergütungssätze durch wettbewerbliche Ausschreibungen ersetzt. Die Bundesnetzagentur schreibt in mehreren Auktionen eine definierte Leistung aus. Die Bieter mit den niedrigsten angebotenen Preisen erhalten einen Zuschlag zum jeweiligen Angebotspreis, bis die Ausschreibungsleistung erreicht ist. Anbieter mit höheren Geboten werden entsprechend nicht mehr berücksichtigt, können aber bei der nächsten Ausschreibung wieder anbieten. Es herrscht also Wettbewerb und es kann davon ausgegangen werden, dass Windkraftanlagen nicht günstiger erbaut und betrieben werden können, als in den Zuschlagspreisen gespiegelt.
Da die Erträge einer Windkraftanlage stark vom jeweiligen Standort abhängen, die Kosten jedoch kaum, würden Anlagen so ausschließlich an windreichen Standorten errichtet werden, was nicht gewünscht ist. Deswegen ist ein Referenzstandort definiert worden, für den die Zuschlagspreise gelten. Weist der Standort niedrigere Winderträge aus, so wird dieser Zuschlagspreis entsprechend des Gütefaktors um einen Korrekturfaktor erhöht bzw. bei sehr ertragsstarken Standorten verringert.
So weit so gut. Da aber der damaligen Bundesregierung der ganze EEG-Ausbau und die daraus resultierende EEG-Umlage zu teuer waren, wurde noch eine weitere Regelung hinzugefügt: Der Zuschlagspreis durfte ein im Gesetz definiertes Niveau nicht übersteigen. Mit anderen Worten: der Ausbau sollte nicht zu jedem Preis erfolgen. Sollten die Kosten höher liegen, wollte man lieber auf die Windkraft (teilweise) verzichten. Auch diese Regelung hat zum folgenden Einbruch beim Ausbau beigetragen. Es wurde stets stillschweigend davon ausgegangen, dass Windenergie immer billiger wird. Die maximalen Preise lagen zuletzt um die 6 ct/kWh (für einen Referenzstandort).
Eine Begrenzung des Zuschlagspreises ist auch nach der Novelle des EEG im Sommer 2022 durch die aktuelle Bundesregierung enthalten. Das ist überaus verwunderlich, bedeutet es doch, dass die Windenergie keineswegs mit aller Kraft wie immer behauptet ausgebaut werden soll. Eine Begrenzung des Zuschlagspreiseses, egal in welcher Höhe, neben dem Wettbewerbsprinzip, das bereits niedrigste Preise hervorbringt, ist systemfremd und steht im Widerspruch zu den kommunizierten Zielen.
Das EEG ermächtigt die Bundesregierung, die Höchstwerte anzupassen. Außerdem ist die Bundesnetzagentur ermächtigt, den Höchstwert um bis zu 25% zu erhöhen. Davon hat die Bundesnetzagentur in einer Festlegung Ende 2022 Gebrauch gemacht.
Basierend auf einem Gutachten im Auftrag der Bundesregierung über die aktuellen Stromgestehungskosten aus Windkraftanlagen ist der Höchstwert um den maximal möglichen Wert von 25% auf 7,35 ct/kWh angehoben worden.
Die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur in 2023 sind trotzdem deutlich unterzeichnet. Das EEG sieht Ausschreibungen von 12.840 MW in 2023 vor. Im Februar wurden 3.200 MW ausgeschrieben, aber nur 1.441 MW bezuschlagt. Der gewichtete Zuschlagspreis betrug 7,34 ct/kWh. Deswegen musste das Volumen in der Mai-Ausschreibung auf 2.000 MW reduziert werden. Hierzu ist die Bundesnetzagentur verpflichtet. Es wurden nur 1.535 MW bezuschlagt, der Preis lag wieder bei 7,34 ct/kWh. Im August wurden nur noch 1.669 MW ausgeschrieben, 1.433 MW wurden bezuschlagt, diesmal für 7,32 ct/kWh. Im November werden 2.087 MW ausgeschrieben. Die jeweiligen Höchstgebote bei allen Ausschreibungen lagen bei 7,35 ct/kWh.
Es sind durchaus mehr Genehmigungen für Windkraftanlagen vorhanden. Was bedeutet das? Viele Anlagen können unter den gegebenen Umständen nicht zu einem Preis von 7,35 ct/kWh wirtschaftlich betrieben werden, deswegen werden keine Angebote in den Ausschreibungen platziert.
Die Bundesregierung hat mit dem Festhalten an dem systemfremden Höchstpreis im EEG und der Unterlassung einer Anhebung der Höchstgrenze den Bau von Windkraftanlagen in 2024 und vor allem 2025 blockiert. Es werden mindestens bis Ende 2025 viel weniger Windstrommengen zur Verfügung stehen als für den Zubau an Wärmepumpen und Batterieautos sowie die Abschaltung der Kohlekraftwerke erforderlich.
Die Ausschreibungsergebnisse geben darüberhinaus einen Hinweis, wo die Kosten von Windstrom künftig liegen werden. Der durchschnittliche Gütefaktor liegt zwischn 70 und 80% des Referenzertrages. Die Korrekturfaktoren sind dafür 1,29 bzw. 1,16, so dass die effektiven Preise zwischen 8,53 und 9,48 ct/kWh liegen.