Das Bundeskartellamt hat im Februar den neuesten Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse im Stromerzeugungsmarkt vorgestellt. Der regelmäßig sehr fundierte Bericht liefert interessante Erkenntnisse über den Strommarkt.
Die Kriterien für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens unterscheiden sich im Stromerzeugermarkt grundlegend von anderen Märkten. Maßgeblich ist hier nicht der Anteil eines Unternehmens am Gesamtmarkt. Vielmehr wird darauf abgestellt, in welchem Umfang ein Unternehmen pivotal, d.h. für die Bedarfsdeckung unverzichtbar ist.
Über weite Zeitbereiche (Granularität ist die Viertelstunde) gibt es ein breites Spektrum an Anbietern, insbesondere, wenn viel EE-Strom verfügbar ist; es gibt intensiven Wettbewerb. Es gibt jedoch auch Zeiten, in denen die Residuallast so hoch ist, dass der größte oder sogar der zweit- oder drittgrößte Erzeuger die Preise diktieren könnten. Unter Residuallast versteht das Kartellamt den Verbrauch abzüglich der Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie sowie aus Laufwasserkraftwerken (das sind in Deutschland ca. 80% der Wasserkraft).
Sofern die Zeitbereiche, in denen ein Anbieter pivotal ist, mehr als 5% der Gesamtzeit umfassen, besteht die Vermutung, dass eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Für eine definitive Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung bedarf es aber noch weiterer Kriterien. Dazu gehört, dass ein Unternehmen die Zeiten der Unverzichtbarkeit vorhersehen kann. Das ist meistens der Fall.
Das Kartellamt bestätigt hier, was jeder im Markt weiß: Es gibt dezidierte Zeitbereiche, in denen die hohen Residuallasten liegen. Es sind vor allem die Morgen- und Abendstunden unter der Woche, im Winter bei wenig Wind sogar sehr weite Zeitbereiche. Im Sommer erwartet der Bericht durch den Zubau von Batteriespeichern künftig eine leichte Entspannung, während im Winter das Risiko pivotaler Zeiträume steigt.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass RWE weit über der Schwelle von 5% bei der Pivotalshäufigkeit liegt, die LEAG liegt ebenfalls über der Schwelle, während die EnBW knapp unter der Schwelle liegt. Die Häufigkeitswerte und damit die Marktmacht haben im Vergleich zu den letzten Berichtszeiträumen deutlich zugenommen. Als Ursache dafür macht die Behörde die umfangreichen Kraftwerksabschaltungen der letzten Jahre aus. Der Zubau an EE-Anlagen hat auf die Marktmacht hingegen keinen signifikanten Einfluss. Auch das deckt sich mit der Erfahrung von Marktkennern: Wenn wenig Wind weht und es dunkel ist, hilft auch eine deutlich vergrößerte installierte Leistung nicht, dann braucht es steuerbare Kraftwerke. Da es aber frühestens in fünf Jahren neue Gaskraftwerkskapazitäten geben wird, erwartet das Kartellamt bis dahin keine Abnahme der Marktmacht.
Selbstverständlich werden bei den Betrachtungen auch mögliche Importkapazitäten berücksichtigt, ohne diese gäbe es nicht nur mehr Preissetzungsspielräume, sondern nicht einmal genug Strom für den Markt. Der Anteil der Zeiträume, in denen der Bedarf nur mit Hilfe von Importen gedeckt werden konnte, hat von unter 10% auf über 23%, also fast ein Viertel der Zeit zugenommen. Es handelt sich hier also nicht nur um ein paar Stunden mit „Dunkelflaute“.
Zwar ist seit Jahrzehnten die Rede davon, die europäische Integration des Strommarktes voranzutreiben, leider bislang ohne Erfolg. Die Strompreise am Spotmarkt in Mitteleuropa werden synchron unter Berücksichtigung der Übertragungskapazitäten ermittelt. Bei ausreichenden Kapazitäten sind die Preise in zwei benachbarten Ländern gleich. Der Anteil der Lieferzeiträume mit Preisgleichheit hat abgenommen. Außerdem sind die mittleren Preisdifferenzen bei unterschiedlichen Preisen gegenüber 2021 gestiegen. Beides spricht gegen eine fortschreitende Marktintegration.
Das Kartellamt ist außerdem der Frage nachgegangen, ob bei den Spotpreisspitzen im November/Dezember 2024, die seinerzeit zu dem üblichen öffentlichen Aufschrei geführt haben, ein missbräuchliches Verhalten vorlag. Dies konnte eindeutig verneint werden.
Entgegen landläufigen Annahmen ist ein Kraftwerksbetreiber grundsätzlich keineswegs verpflichtet, seine Kapazität anzubieten, erst recht nicht zu einem bestimmten Preis(mechanismus). Für die betrachteten Zeiträume konnte trotzdem keine Zurückhaltung von Kraftwerken festgestellt werden. Wir haben viel zu wenig Kraftwerke.
Wenn hingegen eine marktbeherrschende Stellung eines Anbieters festgestellt worden ist, darf dieser seine Marktmacht nicht missbrauchen. Das bedeutet, dass er keine Kraftwerke zurückhalten und keine Mondpreise verlangen darf. Insofern ist das wachsame Auge der Wettbewerbsbehörde ein Garant dafür, dass kein Schindluder getrieben wird.
Zuletzt hat die Behörde noch zur Frage der viel diskutierten Strompreiszonentrennung unter dem Gesichtspunkt Wettbewerb Stellung bezogen. Bis heute wirken sich die früheren Gebietsmonopole dahingehend aus, dass Kraftwerksbetreiber stark regional ausgerichtet sind. So ist EnBW, z.B. im Südwesten stark dominierend, LEAG im Osten und RWE im Westen. Bei einer Strompreiszonentrennung würden sich zwangsläufig starke, marktbeherrschende Stellungen ergeben.
Es liegt auf der Hand, dass bei den anstehenden Gaskraftwerksausschreibungen auch der Aspekt des Wettbewerbs unter Kraftwerksbetreibern eine Rolle spielen muss.