Netzentgelte für Wärmepumpenstrom

Die Bundesnetzagentur hat bereits 2023 Beschlüsse gefasst, um steuerbaren Anlagen Netzentgeltrabatte einzuräumen.

Ausgangspunkt ist §14 a EnWG, wonach Netzbetreiber für Niederspannungskunden ein reduziertes Netzentgelt anzubieten haben, wenn sie im Gegenzug das Recht erhalten, die Anlagen im Fall eines Netzengpasses steuern zu können. Mit steuerbaren Anlagen sind Ladepunkte für E-Autos, Batterien, Wärmepumpen und Klimaanlagen gemeint, während Nachtspeicherheizungen von der Festlegung explizit nicht erfasst sind.

Hierzu führt die Bundesnetzagentur aus: „Bei diesen handelt es sich um Anlagen, die nach ihrer Wirkungsweise sowie nach ihrem Strombezugsverhalten keine hinreichende Flexibilität aufweisen, um in vergleichbarer Weise wie die anderen hier behandelten Anlagengruppen im Bedarfsfall eine entlastende Wirkung generieren zu können.“ Bemerkenswert.

Die Regelungen sind für alle diese Anlagen, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb gehen verbindlich, unabhängig davon, ob ihr Strombedarf über einen separaten Zähler erfasst wird.

Es obliegt dem Verbraucher für die Steuerbarkeit zu sorgen, entweder durch direkten Zugriff auf das Gerät oder – bei mehreren Geräten – auf den Anschluss, so dass die Anlagensteuerung beim Verbraucher verbleibt. Der Netzbetreiber darf nur in Notfällen von der Steuerung Gebrauch machen, muss die Fälle dokumentieren und muss dem Verbraucher selbst dann noch eine Mindestleistung von 4,2 kW belassen. Bei Wärmepumpen beträgt die Mindestleistung sogar 40% der Anschlussleistung. Mit anderen Worten: niemand muss befürchten, frieren zu müssen, vermutlich wird nie jemand etwas von der Steuerung merken, sofern sie überhaupt stattfindet. Bei Ladepunkten kann das anders sein. In jedem Fall sind 4,2 kW durch den Netzbetreibern nicht steuerbar und belasten somit das Netz.

Grundsätzlich sorgen gerade die Wärmepumpen mit ihrem hohen Leistungsbedarf im Winter für eine sehr hohe Netzbelastung. Außerdem verursacht der hohe Stromanteil im Winter und gerade an kalten Tagen höhere Beschaffungskosten für die Stromlieferanten. Wärmepumpenstrom ist bereits von der KWK- und der Offshore-Umlage befreit, Strom für E-Autos hingegen nicht. Außerdem wird für Wärmestrom schon seit vielen Jahren nur die Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,11 ct/kWh anstelle der Tarifkunden-KA (bei Gemeinden über 500.00 Einwohner immerhin 2,39 ct/kWh netto) berechnet; das geht auf eine Verfügung des Bundeskartellamtes zurück.

Die vorgesehene Netzentgeltrabattierung ist – wie sollte es anders sein – kompliziert. Modul 1 sieht eine Pauschalreduzierung von 80 €/a (brutto) zzgl. eines Betrages, der sich aus 20% des Arbeitspreises Netzentgelt multipliziert mit 3.750 kWh ergibt, vor. Modul 2 setzt eine separate Messung voraus und reduziert den Grundpreis auf Null und den Arbeitspreis auf 40% des normalen Arbeitspreises. Modul 3 sieht zusätzlich zu dem Rabatt aus Modul 1 zeitvariable Netzentgelte vor. Konkret müssen drei Tarifzeiten in mindestens zwei Quartalen festgelegt sein.

Modul 1 kommt automatisch zur Anwendung für die beiden anderen muss der Verbraucher optieren.

Was das alles konkret bedeutet, macht die nachstehende Tabelle deutlich. Betrachtet wird ein Normalverbraucher mit 3.000 kWh Jahresverbrauch im Netzgebiet von enercity Netz sowie ein Wärmepumpenbetreiber mit 6.000 kWh und unterschiedlichen Messungen und gewählten Modulen. Das zeitvariable Netzentgelt von 0 bis 6 Uhr beträgt 0,86 ct/kWh, von 16.30 bis 20.15 Uhr 13,35 ct/kWh und in den übrigen Zeiten 8,54 ct/kWh. Die Zeiten gelten ganzjährig.

Es ist sollte sich herumgesprochen haben, dass Strom die meiste Zeit des Jahres nachts teurer ist als tagsüber (Details gibt es hier), weil tagsüber der Solarstrom ins Netz drückt, dort zu Problemen führt, abgeregelt werden muss und für negative Spotpreise sorgt. Die betrachtete Netzentgeltregelung setzt somit einen Anreiz, den Strommarkt zu destabilisieren, insbesondere beim Laden von E-Autos. Unfassbar. Da muss man sich nicht mehr wundern, wenn die Energiewende scheitert. Es ist ein Irrglaube, dass die berühmten Nachfrageflexibilitäten die Stromnachfrage glätten. In diesem Netzgebiet zumindest passiert genau das Gegenteil. Beim benachbarten Netzbetreiber avacon Netz hat man die Quartale 2 und 3 vollständig zum Standardtarif erklärt. Das ist weniger schlimm, aber eben auch lange noch nicht gut.

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur hat das Netzbetreiberinteresse Vorrang vor der marktorientierten Steuerung. Das ist grundsätzlich richtig, ein Freifahrtschein, die Interessen des Marktes zu ignorieren, obwohl es Möglichkeiten gibt, sie zu berücksichtigen, ist es nicht.

In dem gewählten Beispiel beträgt die gesamte Förderung selbst bei einer Messung noch ca. 465 €/a bzw. 7,74 ct/kWh. Da der Spotpreisunterschied zwischen Sommer und Winter immer größer wird und die Netzentgelte steigen, wird auch der Förderbetrag weiter steigen. Bei Modul 2 sind es schon fast 900 € im Jahr bzw. 15 ct/kWh. Über die Lebensdauer der Anlage kommen schnell 20.000 Euro zusammen. Modul 3 lohnt sich hier nur, wenn der Stromverbrauch komplett in die Niedriglastzeit gelegt wird, was bei Wärmepumpen kaum machbar sein dürfte; es handelt sich hierbei anders als oft unterstellt, nicht um Speicherheizungen. Die Leistung lässt sich kurzfristig reduzieren, aber nicht den ganzen Tag über, was hier erforderlich wäre. Das gelänge nur mit einem zusätzlichen Speicher, wie es bei der Warmwasserbereitstellung der Fall ist.

Möglicherweise ist es mitunter kostengünstiger, Geld für Wärmespeichertechnologien auszugeben und den Strom direkt zu verwenden, anstatt eine teure Wärmepumpe anzuschaffen. Für eine Nachtspeicherheizung sind aber trotz gleicher oder niedriger Netzbelastung höhere Netzentgelte zu zahlen.

Bei einer derart umfangreichen Subventionierung von Wärmepumpen und E-Autos darf es nicht verwundern, wenn in den kommenden Jahren die Netzentgelte für die übrigen Nutzer immer weiter steigen. 2024 sind nur knapp 5 TWh Strom an Wärmepumpen gegangen, aber das wird mehr. Nur knapp 10% der Marktlokationen sind 2024 nach Modul 2 abgerechnet worden. Das deutet daraufhin, dass viele Marktlokationen keine getrennte Messung haben. Modul 3 gilt erst ab 2025. Es ist klar, dass die Abwicklung dieser Regelungen für Netzbetreiber, Energieversorger und Messstellenbetreiber für erheblichen, zusätzlichen Aufwand und Komplexität sorgt.

Netzentgelte müssen kostenorientiert sein und dürfen kein Subventionsinstrument der Politik sein. Das ergibt sich aus dem EU-Rechtsrahmen, deswegen müssen auch die individuellen Netzentgelte nach § 19 (2) Satz 2 StromNEV („intensive Netznutzung“) geändert werden.

Eine Netzentgeltreduzierung als Gegenleistung für Steuerbarkeit ist grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings darf der Netzbetreiber nur die Leistungsspitzen oberhalb von 4,2 kW reduzieren. Bis zu dieser Leistung muss der Verbraucher wie andere Verbraucher auch behandelt werden, was aber nicht einmal ansatzweise der Fall ist. Im Übrigen hatten viele Netzbetreiber daraufhin gewiesen, dass es bislang überhaupt keine Netzüberlastung im Zusammenhang mit den genannten Stromanwendungen gäbe.

Die ganze Festlegung verfolgt nur ein einziges Ziel: Strom für Wärmepumpen billiger zu machen. Das ist Politik und nicht die sachgerechte Anwendung des Rechtsrahmens.

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