Steuern und Abgaben auf Energie gibt es seit jeher mit ganz unterschiedlichen Zielsetzungen und Mechanismen. Die wohl älteste Abgabe ist die Konzessionsabgabe, die ursprünglich Strom- und Gasversorger, seit der Liberalisierung der Energiemärkte die Netzbetreiber, an die Kommunen zahlen müssen. Die Höchstsätze für die Konzessionsabgabe – in Gemeinden über 500.000 Einwohner immerhin 2,39 ct/kWh netto – sind in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt, selbstverständlich kompliziert. Die Abgaben landen bei den Kommunen. Jede Kommune kann auf die Konzessionsabgaben ganz oder teilweise verzichten. Das ist nirgends zu beobachten.
Für Kraftstoffe gibt es ebenfalls schon sehr lange die Mineralölsteuer, für Ottokraftstoffe etwas höher als für Dieselkraftstoff, dafür sind für Dieselfahrzeuge deutlich höhere Kfz-Steuern zu zahlen. Die ursprüngliche Idee dieser Steuern war, Straßen damit zu finanzieren, was in Deutschland, wo es für PKW keine Autobahngebühren gibt, von besonderer Bedeutung ist.
Zwischenzeitlich gab es einmal einen „Kohlepfennig“, mit dem die deutsche Steinkohle subventioniert wurde. Als es sich dann bereits um Milliardenbeträge handelte, hat das Verfassungsgericht diese Abgabe gekippt. Auch eine Steuer auf Kernbrennelemente wurde kurz nach der Einführung als nicht verfassungskonform identifiziert.
Um die Jahrtausendwende hat die damalige Rot-Grüne-Bundesregierung eine „Ökosteuer“ auf Strom, Erdgas und Kraftstoffe eingeführt. Dadurch sollten Anreize zum Energiesparen geschaffen werden. Strom- und Enerigesteuer gibt es heute noch, die (erhöhte) Mineralölsteuer heißt heute auch Energiesteuer. Ideell wurde die Ökosteuer mit dem Ansatz „Energie teurer, Arbeit billiger“ mit einem Bundeszuschuss zu der gesetzlichen Rentenversicherung verknüpft.
Die Kosten aus dem EEG bzw. dem Stromeinspeisegesetz als dessen Vorläufer wurden anfangs über komplizierte Ausgleichsmechanismen auf die Stromverbraucher abgewälzt, ab 2010 dann über die EEG-Umlage finanziert. Diese stieg über 6 ct/kWh an, bevor sie dann 2022 in den Bundeshaushalt übernommen wurde, wo sie derzeit mit knapp 20 Mrd. Euro zu Buche schlägt. Das Geld landet bei EE-Anlagenbetreibern.
Auch die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gibt es inzwischen seit 25 Jahren. Über die KWK-Umlage als Ergänzung zum Stromnetzentgelt werden KWK-Anlagen gefördert.
Daneben gibt es bei den Netzentgelten noch die Offshore-Netzumlage und die Umlage für besondere Netznutzung. Beide decken steigende Netzkosten ab und landen nicht im Staatshaushalt. Die Offshore-Netzumlage beinhaltet die Kosten für die Anbindung von Windparks auf See, die Umlage für besondere Netznutzung Teile der Kosten für den Abtransport von EE-Strom sowie für Sonderregelungen in der Netzentgeltsystematik.
Seit 2005 gibt es für den Einsatz von fossilen Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen (>20 MW) den europäischen CO2-Handel (EU-ETS1), der die Stromerzeugung aus fossilen Kraftwerken verteuert und damit über die Merit-Order indirekt auch die Stromkosten, seit einigen Jahren in ganz erheblichem Maße. Seit 2021 gibt es auch auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen im Wärmemarkt und Verkehr einen CO2-Preis, der 2026 in einen nationalen Handel überführt wurde und 2028 in einen europäischen Emissionshandel (EU-ETS2) überführt werden soll.
Allen Abgaben ist gemein, dass sie sich fortlaufend oder jährlich ändern und es zahlreiche Sonderregelungen, Ausnahmen, Preisstaffeln etc. gibt, die dafür sorgen, dass ein großes Ausmaß an Bürokratie entsteht und kaum noch jemand durchblickt. Die Lenkungswirkung hingegen ist mehr als zweifelhaft. Es besteht Einigkeit, dass die CO2-Emissionen (genauer: die THG-Emissionen) verteuert werden sollen, andere Abgaben, insbesondere auf Strom hingegen verschwinden sollen. Die Übernahme der EEG-Umlage in den Bundeshaushalt wurde so begründet.
Es finden sich in den Medien seit jeher Darstellungen zur Strompreiszusammensetzung, in denen der hohe Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen herausgestellt wird. Abgesehen davon, dass hier nur Mittelwerte abgebildet werden, die zudem noch zeitvariabel sind und wenig aussagekräftig, enthalten die Aufteilungen regelmäßig systematische, methodische Fehler.
So werden die Kosten aus dem Emissionshandel außen vorgelassen, während die Kosten aus Offshore-Netzumlage und Umlage für besondere Netznutzung als staatliche Abgaben gewertet werden. Für eine belastbare Aussage, in welchem Ausmaß der Staat den Strom verteuert kommt es nicht auf die rechtliche Konstruktion der Abgabe an, sondern auf ihre ökonomische Wirkung. So spielt es keine Rolle, ob der Emissionshandel formal rechtlich eine Abgabe ist, sondern ob es sich hierbei um Kosten der Stromversorgung handelt oder um einen Obulus für andere Ausgaben.
Dementsprechend sind die (nur ungenau und aufwändig) zu ermittelnden Kosten aus dem Emissionshandel als Staatsanteil zu werten, wohingegen die Umlagen für Offshore und besondere Netznutzung Netzkosten darstellen. Die Tatsache, dass die Kostenverteilung vom Gesetzgeber bzw. der Bundesnetzagentur festgelegt wird, ist unerheblich. Deswegen sind die Netzentgelte auch nicht als staatliche Abgaben zu klassifizieren.
Deswegen sind auch nicht nur die vom Stromverbraucher direkt zu zahlenden Entgeltkomponenten zu betrachten, sondern auch die Subventionen, die der Staat dafür gibt, dass der Strom billiger wird, nämlich die EEG-Umlagekosten und den Bundeszuschuss zu den Netzentgelten. Spätestens hier wird es richtig kompliziert, denn dafür müsste eine Aufteilung der Subventionen auf die Stromverbraucher vorgenommen werden.
Wir halten fest:
Darstellungen zum „Staatsanteil“ an den Stromkosten werden besser unterlassen, weil sie kein realistisches Bild davon geben, was Strom kostet, ohne dass der Staat mitverdient und erst recht nicht, was der Strom kostet, wenn es die Klimmzüge zum Klimaschutz nicht gäbe. Klar ist nur, dass Letzteres viel weniger wäre. Erneuerbare Energie sind nicht billiger, sie sind dafür klimaneutral.
Derzeit leisten nur Fahrzeuge, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, über Kfz-Steuer, Energiesteuer und nationalen CO2-Preis einen Beitrag zur Finanzierung von Straßen. Der Umfang liegt über 40 Mrd. Euro/Jahr. Wenn dereinst alle Autos mit Strom oder Wasserstoff fahren, fehlt dieses Geld dem Staat. Auf Island ist man schon einen Schritt weiter, dort müssen E-Autos Straßenmaut zahlen. Eine zeitlich dynamische und nutzungsabhängige Straßennutzungsgebühr hätte eine Lenkungswirkung und eine Finanzierungswirkung.
Das statistische Bundesamt gibt die Summe aus Energiesteuern und CO2-Bepreisung auf fossile Brennstoffe für 2023 mit knapp 50 Mrd. Euro an. Darin nicht enthalten sind Kfz-Steuer und Abgaben auf Strom (z.B. Stromsteuer). Das hält interessierte Kreise nicht davon ab, zu behaupten, dass in Deutschland fossile Energien mit hohen Milliardenbeträgen subventioniert werden. Für andere Länder ist dieser Subventionsvorwurf durchaus berechtigt und wird z.B. von der IEA seit Jahrzehnten erhoben.
Die Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring gibt den Effekt aus Energiesteuer und CO2-Bepreisung auf die Kraftstoffe bezogen auf den CO2-Ausstoß mit 342 €/t für Ottokraftstoffe und 234 €/t für Dieselkraftstoff an. Das ist grob das Vierfache bzw. Dreifache des CO2-Preises für Kraftwerksbrennstoffe. Eine technologieneutrale Förderung und Abgabenbelastung von Energie liegen also in weiter Ferne. Stattdessen werden durch ein ganzes Bündel von undurchsichtigen Maßnahmen die wahren Kosten des Klimaschutzes und erst recht einzelner Komponenten verschleiert und sogar noch behauptet, es würde künftig billiger werden.